- § 42c EnWG gilt seit Dezember 2025, Netzbetreiber zur Umsetzung ab Juni 2026 verpflichtet
- Reduktion von Konzessionsabgabe (1,32–2,39 ct/kWh) für Energy Sharing abgelehnt
- Bundesregierung sieht keinen Bedarf für neue Gesetze zum Energy Sharing
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7903 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit der EnWG-Novelle 2025 wurde in Deutschland der rechtliche Rahmen für Energy Sharing geschaffen. § 42c EnWG verpflichtet Netzbetreiber seit dem 1. Juni 2026, die gemeinsame Nutzung von erneuerbarem Strom innerhalb des Bilanzierungsgebiets zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Mitteilung Nr. 73 ein sogenanntes Dienstleistungs-Modell als Umsetzungsweg beschrieben. Die vorliegende Anfrage knüpft an eine frühere Kleine Anfrage zur Bürgerenergie (BT-Drs. 21/6325) an und fragt nach dem Stand der praktischen Umsetzung sowie möglichem weiteren Regelungsbedarf.
- Dezember 2025 — Inkrafttreten der EnWG-Novelle mit § 42c EnWG als Rechtsgrundlage für Energy Sharing
- 1. Juni 2026 — Netzbetreiber seither verpflichtet, gemeinsame Stromnutzung im Bilanzierungsgebiet sicherzustellen
- 1,32–2,39 ct/kWh — Konzessionsabgabe, deren Senkung für Energy-Sharing-Teilnehmende abgelehnt wurde
- 0,816 ct/kWh — Offshore-Netzumlage, ebenfalls kein Reduktionsplan der Bundesregierung
- 1,558 ct/kWh — Aufschlag für besondere Netznutzung, Reduktion ebenfalls abgelehnt
Im Detail
Die Maßnahmen sind bereits umgesetzt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7903, Antwort zu Fragen 5–6b
Energy Sharing — das gemeinschaftliche Nutzen von selbst erzeugtem Solarstrom über das öffentliche Stromnetz — ist seit dem Inkrafttreten von § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Dezember 2025 in Deutschland rechtlich möglich. Seit dem 1. Juni 2026 sind Netzbetreiber verpflichtet, die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebiets sicherzustellen. Ob das neue Instrument auch in der Praxis massentauglich funktioniert, bezweifeln die Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen — und haben dazu 22 Detailfragen an die Bundesregierung gestellt (BT-Drs. 21/7903, beantwortet am 7. September 2026).
Was gilt aktuell beim Energy Sharing?
Der rechtliche Rahmen für Energy Sharing in Deutschland ist vergleichsweise jung. § 42c EnWG definiert die Rahmenbedingungen, unter denen Letztverbraucher Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen gemeinsam nutzen können. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung Nr. 73 ein sogenanntes Dienstleistungs-Modell beschrieben, das Energy Sharing innerhalb des bestehenden Bilanzkreismodells ermöglichen soll. Laut Bundesregierung hat die Bundesnetzagentur damit eine funktionierende Umsetzungsvariante vorgestellt. Für Anlagenbetreiber besteht außerdem die Möglichkeit, flexibel zwischen Energy Sharing und der EEG-Förderung zu wechseln — diese Regelung gilt seit Inkrafttreten der EnWG-Novelle 2025.
Keine Senkung der Preisbestandteile geplant
Einen zentralen Streitpunkt bildet die Frage der Preisbestandteile: Die Fragesteller erkundigen sich, ob die Bundesregierung eine Reduktion von Konzessionsabgabe (1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde), Offshore-Netzumlage (0,816 ct/kWh) und Aufschlag für besondere Netznutzung (1,558 ct/kWh) für Energy-Sharing-Teilnehmende prüft. Die Antwort ist knapp und eindeutig negativ: Da diese Preisbestandteile einen Zusammenhang zur Nutzung des öffentlichen Netzes aufweisen — das auch beim Energy Sharing genutzt wird — sieht die Regierung keinen Anlass zur Reduktion.
Ähnlich zurückhaltend fällt die Antwort zur Frage aus, ob § 14a EnWG für gemeinschaftlich betriebene steuerbare Anlagen wie Batteriespeicher geöffnet werden soll, um Bürgerenergiegemeinschaften Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent zu erschließen. Die Bundesregierung sieht hierfür keine Notwendigkeit und verweist auf die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.
Messstellengesetz-Novelle in Vorbereitung
Beim Thema intelligente Messsysteme kündigt die Bundesregierung immerhin eine konkrete Maßnahme an: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bereitet eine Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes vor, die die Digitalisierung der Energiewende beschleunigen soll. Dabei sollen auch die Anforderungen verschiedener energiewirtschaftlicher Anwendungen — und damit implizit des Energy Sharing — berücksichtigt werden. Ob und wann Energy-Sharing-Teilnehmende dabei prioritär berücksichtigt werden, lässt die Antwort offen. Ein einheitliches Verständnis darüber, wie ein sogenanntes „Smart Meter Light“ ausgestaltet werden soll, besteht nach Angaben der Regierung bislang nicht.
Offene Rechtsfragen zu Kommunen und Gewerbe
Die Grünen-Abgeordneten thematisieren auch eine Rechtsunsicherheit im Energy Sharing: § 42c EnWG legt nach ihrer Einschätzung nicht eindeutig fest, ob eine Kommune oder ein Gewerbetreibender Strom mit sich selbst teilen darf — etwa zwischen Kita und Rathaus einer Gemeinde oder zwischen mehreren Filialen eines Unternehmens. Die Bundesregierung beantwortet diese Frage nicht inhaltlich, sondern verweist darauf, dass Fragen der Rechtsauslegung und -anwendung zunächst durch die rechtsanwendenden Behörden zu klären seien. Eine gesetzliche Klarstellung ist nicht geplant.
Zu der von den Fragestellern aufgeworfenen Einschätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), wonach Teilnehmende an Mieterstrom-Modellen vom Energy Sharing ausgeschlossen seien, äußert sich die Bundesregierung nicht. Ihr sei nicht bekannt, welche internen Dokumente des BDEW dem zitierten Bericht zugrunde liegen.
Keine bundesweite Beratungsstelle geplant
Den Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für Energy Sharing — nach dem Vorbild der österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften — lehnt die Bundesregierung ab. Im Austausch mit Österreich habe sich gezeigt, dass die Rahmenbedingungen beider Länder nicht identisch sind, unter anderem wegen der unterschiedlichen Rolle der Netzbetreiber. Die Regierung sieht die bestehenden Strukturen als ausreichend an. Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Energy Sharing nutzen oder einrichten möchten, bedeutet das: Eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene wird es vorerst nicht geben.
Der aktuelle Stand der Energiepolitik, darunter auch Fragen zur Photovoltaik und zu erneuerbaren Energien, lässt sich im Überblick der wichtigsten Bundestags-Drucksachen vom 19. September 2026 nachlesen.
Weiterlesen:
- Biosphärenreservate: Kein Risiko für UNESCO-Status
- Demokratie leben! Thüringen: 3,96 Mio. Euro in zwei Wahlkreisen
Betroffen sind Bürgerinnen und Bürger, die Strom aus eigenen Solaranlagen mit Nachbarn oder in Energiegemeinschaften teilen möchten, sowie Energiegenossenschaften, Mieter, einkommensschwache Haushalte und Kommunen oder Gewerbetreibende mit mehreren Liegenschaften. Auch Anlagenbetreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen unter 25 Kilowatt Peak fallen in den Kreis der Betroffenen.
Die Bundesregierung weicht mehrfach aus, indem sie auf frühere Antworten (BT-Drs. 21/6325) sowie auf die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur verweist, ohne eigene inhaltliche Positionen zu entwickeln. Zu Frage 14 erklärt sie, ihr lägen keine Erkenntnisse vor.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Energy Sharing: Grüne stellen 22 Fragen zur Bürgerenergie →
- Energy Sharing
- Das gemeinschaftliche Teilen von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen über das öffentliche Netz, in Deutschland geregelt durch § 42c EnWG seit Dezember 2025.
- Bilanzierungsgebiet
- Ein definierter Netzbereich, innerhalb dessen Stromerzeugung und -verbrauch für die Abrechnung zusammengefasst werden.
- Konzessionsabgabe
- Eine Gebühr, die Energieversorger für die Nutzung öffentlicher Wege und Grundstücke an Gemeinden zahlen und die auf den Strompreis aufgeschlagen wird (1,32 bis 2,39 ct/kWh).
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet das gemeinschaftliche Teilen von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen über das öffentliche Stromnetz, geregelt in § 42c EnWG.
Seit wann ist Energy Sharing in Deutschland möglich?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen durch § 42c EnWG traten im Dezember 2025 in Kraft. Netzbetreiber sind seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet, die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebiets sicherzustellen.
Werden Preisbestandteile für Energy-Sharing-Teilnehmende gesenkt?
Nein. Die Bundesregierung lehnt eine Reduktion von Konzessionsabgabe, Offshore-Netzumlage und Aufschlag für besondere Netznutzung ab, weil diese Bestandteile mit der Nutzung des öffentlichen Netzes zusammenhängen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7903 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































