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- Gesamtzuständigkeit für behinderte Kinder aus Gesetzentwurf gestrichen
- Erprobungsklausel ersetzt verbindliches Ziel ab 1. Januar 2028
- 24 Fragen zu Prozess, Koordination und zweiter Reformstufe offen
Hintergrund
Das SGB VIII sieht bisher vor, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe — einschließlich der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen — zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Im Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG vom 12. August 2026 ist dieses verbindliche Ziel durch eine Erprobungsklausel ersetzt worden. Kommunen, Länder und Fachverbände hatten die inklusive Kinder- und Jugendhilfe als zentrales Reformziel gefordert. Laut BT-Drs. 21/7497 fehlen dem Kabinettsbeschluss für wesentliche Regelungsbereiche belastbare Berechnungsgrundlagen.
Im Detail
Die in § 10c SGB VIII-E vorgesehene Erprobungsklausel ersetzt die bisherige verbindliche Zielperspektive für die Zusammenführung mit Teilen der Eingliederungshilfe durch eine befristete, ergebnisoffene Erprobung.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8155
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen im Mittelpunkt einer wachsenden politischen Auseinandersetzung um die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen — und dabei einen zentralen Punkt gestrichen, den Kommunen, Länder, Fachpraxis und Verbände erwartet hatten: die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem SGB VIII ist festgelegt, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe — also die einheitliche Zuständigkeit für alle jungen Menschen einschließlich derer mit Behinderungen — zum 1. Januar 2028 in Kraft treten soll. Bislang fallen Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen in die Eingliederungshilfe nach SGB IX, während nichtbehinderte junge Menschen über das SGB VIII versorgt werden. Diese Zweiteilung führt für viele Familien zu parallelen Antragsverfahren bei unterschiedlichen Trägern.
Erprobungsklausel statt verbindlichem Datum
Der Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG ersetzt das verbindliche Zieldatum 2028 durch eine Erprobungsklausel in § 10c SGB VIII-E: Statt einer gesetzlich festgelegten Zusammenführung ist nun nur noch eine befristete, ergebnisoffene Erprobung vorgesehen, die bis zum 31. März 2030 evaluiert werden soll. Im Referentenentwurf war die Zusammenlegung noch enthalten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fragt in BT-Drs. 21/8155 vom 23. September 2026, welche Erkenntnisse die Bundesregierung mit dieser Evaluation verbindet und warum die verbindliche Zielperspektive aufgegeben wurde.
Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe in zwei Stufen
Die Reform soll laut Bundesregierung in zwei Stufen erfolgen. Das 1. KJHSRG bildet die erste Stufe; in einer zweiten Stufe sollen Regelungen zu Verfahren und Finanzierung folgen, die laut Vorhabenplanung 2026 „auf Basis von Evaluationen und begleitenden Fachprozessen“ inhaltlich vorbereitet werden. Die Fraktion fragt nach dem konkreten Zeitplan für das 2. KJHSRG sowie danach, in welchen thematischen Feldern Neuregelungen geplant sind. Offen ist auch, ob und wie die Kritik von Verbänden und Ländern am zweistufigen Vorgehen berücksichtigt wird.
Koordination paralleler Prozesse
Ein weiterer Schwerpunkt der 24 Fragen umfassenden Anfrage betrifft das Zusammenspiel mehrerer laufender Verfahren: der Sachverständigenkommission zum 18. Kinder- und Jugendbericht, dem Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der strategischen Koordinierungsrunde der zweiten Strukturreform. Die Grünen fragen, ob ein übergeordnetes Gremium existiert, das diese Prozesse aufeinander abstimmt, und warum Zusammensetzung und Arbeit der Koordinierungsrunde nicht öffentlich zugänglich sind. Hintergrund ist die Sorge, dass parallele Debatten — etwa zur infrastrukturellen Bildungsassistenz im SGB VIII einerseits und zu gepoolten Schulbegleitungen im SGB IX andererseits — zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnten.
UN-Behindertenrechtskonvention und Beteiligung
Die Anfrage thematisiert auch, inwieweit die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Entscheidung berücksichtigt wurden, infrastrukturelle Angebote grundsätzlich vorrangig gegenüber individuellen Unterstützungsleistungen vorzusehen. Zudem erkundigt sich die Fraktion, ob die Erkenntnisse aus der Anhörung von Careleavern in der Kinderkommission vom 3. Dezember 2025 in das 1. KJHSRG eingeflossen sind. Auch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG) ist Gegenstand der Anfrage: Die Grünen fragen, aus welchen Gründen die Regelung zur personellen Ausstattung von Tageseinrichtungen aus dem Kabinettsbeschluss gestrichen wurde, die im Referentenentwurf noch als § 22b enthalten war. Damit betrifft die Anfrage auch Millionen von Kindern in Kitas bundesweit und deren Betreuungsqualität. Weitere aktuelle Entwicklungen im Sozialbereich, etwa zur Altersarmut und Grundsicherung, zeigen, wie komplex das Zusammenspiel der Sozialsysteme in Deutschland ist.
Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung der Anfrage an das Bundeskanzleramt Zeit zur Antwort. Einen umfassenden Überblick über aktuelle parlamentarische Vorgänge bietet die Zusammenfassung der wichtigsten Drucksachen vom 27. September 2026.
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Betroffen sind vor allem Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen sowie deren Familien, die bislang Leistungen aus zwei verschiedenen Rechtssystemen — SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB IX (Eingliederungshilfe) — beantragen müssen. Darüber hinaus sind Kommunen und Länder betroffen, die für Finanzierung und Durchführung der Hilfen zuständig sind.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8155) vom 23. September 2026 ist beim Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Antwort. Der parlamentarische Beratungsprozess zum 1. KJHSRG läuft parallel weiter; eine zweite Reformstufe ist laut Vorhabenplanung 2026 geplant, ein konkreter Zeitplan für das 2. KJHSRG ist Gegenstand der Anfrage selbst.
- SGB VIII
- Das Achte Buch Sozialgesetzbuch regelt die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, also Leistungen und Aufgaben zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien.
- Eingliederungshilfe (SGB IX)
- Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherstellen sollen.
- Erprobungsklausel
- Eine Regelung im Gesetzentwurf (§ 10c SGB VIII-E), die statt einer verbindlichen Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nur eine befristete, ergebnisoffene Erprobung bis 2030 vorsieht.
Was ist das 1. KJHSRG?
Das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) ist ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat. Er soll die Kinder- und Jugendhilfe grundlegend neu ordnen.
Was ist inklusive Kinder- und Jugendhilfe?
Damit ist gemeint, dass die Kinder- und Jugendhilfe künftig auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen zuständig sein soll — statt wie bisher die Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Was ändert sich durch die Erprobungsklausel?
Statt eines verbindlichen Termins für die Zusammenführung (1. Januar 2028) sieht § 10c SGB VIII-E nun eine befristete und ergebnisoffene Erprobung vor, die bis zum 31. März 2030 evaluiert werden soll.
























































