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Home Themen Digitales & Medien

CORRECTIV-Förderung: Bundesregierung stoppt kein Projekt

durch Redaktion Bundestag
14. September 2026
in Digitales & Medien
0
Illustration: Bundestagsdrucksache 21/7811

KI-generiertes Titelbild zur Bundestagsdrucksache 21/7811

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VerfahrensstandAntwort
Anfrage beantwortet
✓
Anfrage eingereicht
Die parlamentarische Anfrage wurde eingereicht.
2
Antwort veröffentlicht
Die Bundesregierung hat schriftlich geantwortet.
Ausschuss: Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und MedienVorgang VO337967 →
⏱ 7 Min. Lesezeit
⚡ Auf einen Blick
  • Bund förderte CORRECTIV 2014–2023 mit rund 1.227.000 Euro
  • Kein Förderstopp trotz Landgerichtsurteil vom März 2026
  • Presseförderungs-Jury wurde eingestellt, Programm läuft nicht fort

Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7811 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

CORRECTIV ist ein privates Medienunternehmen, das als Faktenchecker tätig ist und seit 2014 projektbezogene Bundesförderungen erhält. Die Bundesmittel für den Zeitraum 2014 bis Ende 2023 bezifferte die Bundesregierung in einer früheren Antwort (BT-Drs. 20/10233) auf rund 1.227.000 Euro. Im März 2026 hat das Landgericht Berlin II CORRECTIV untersagt, bestimmte Kernaussagen zur Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen von 2023 weiter zu verbreiten; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Grundlage der nun beantworteten Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7448) ist die Frage, ob diese Entwicklung Auswirkungen auf die Förderpolitik des Bundes haben soll.

📊 Zahlen auf einen Blick
  • 1.227.000 Euro — Bundesförderung an CORRECTIV von 2014 bis Ende 2023 laut früherer Regierungsantwort (BT-Drs. 20/10233).
  • 22 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7448, die die AfD-Fraktion gestellt hat.
  • 17. März 2026 — Datum des Urteils des Landgerichts Berlin II (Az. 27 O 379/25), das CORRECTIV die Verbreitung bestimmter Aussagen zum Potsdamer Treffen untersagt.
  • 5 Jahre — Zeitraum, für den die AfD-Fraktion detaillierte Förderaufstellungen angefragt hat; die Angaben sind in einer separaten Tabelle veröffentlicht.

Im Detail

Nein. Projektförderungen sind regelmäßig inhaltlich, personell und organisatorisch abgegrenzt von den sonstigen Tätigkeitsbereichen der Zuwendungsempfänger. Das Urteil steht schon daher in keinem direkten Zusammenhang zur Projektförderung.

— Bundesregierung, Antwort zu Frage 19, BT-Drs. 21/7811

Seit 2014 hat der Bund den privaten Medienbetrieb CORRECTIV mit rund 1.227.000 Euro aus Projektförderungen bedacht. Trotz eines Urteils des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026, das CORRECTIV die Verbreitung bestimmter Kernaussagen über das sogenannte Potsdamer Treffen untersagt, plant die Bundesregierung weder einen Förderstopp noch Rückforderungen. Das geht aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, die als BT-Drs. 21/7811 vom 31. August 2026 veröffentlicht wurde.

CORRECTIV-Förderung: Was der Bund bezahlt hat

Die Fördermittel des Bundes für CORRECTIV beliefen sich für den Zeitraum von 2014 bis Ende 2023 auf rund 1.227.000 Euro — so hatte die Bundesregierung in einer früheren Antwort (BT-Drs. 20/10233) mitgeteilt. Für die letzten fünf Jahre verweist die Bundesregierung in der aktuellen Antwort auf eine gesondert veröffentlichte Tabelle, die nicht in der Drucksache abgedruckt ist, sondern auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden kann. Detaillierte Aufschlüsselungen nach Jahr, Zuwendungsgeber und gefördertem Projekt sind dort einsehbar. Zu Förderungen durch Bundesländer und durch die Europäische Union erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine über öffentlich zugängliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vorliegen.

Was gilt aktuell? Rechtslage zur staatlichen Medienförderung

Grundlage der staatlichen Förderpraxis sind die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Bundesregierung betont in der Antwort, dass geförderte Projekte inhaltlich, personell und organisatorisch von den sonstigen Tätigkeitsbereichen der Zuwendungsempfänger abgegrenzt sein müssen. Eine Förderung journalistischer Inhalte oder von Redaktionen selbst findet nach Darstellung der Regierung nicht statt. Das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot aus Artikel 5 Grundgesetz bilde den zentralen Rahmen.

Zur Frage, ob ein Gericht wie das Landgericht Berlin eine Änderung der Förderpolitik rechtfertigt, antwortet die Bundesregierung klar: Nein. Das noch nicht rechtskräftige Urteil stehe in keinem direkten Zusammenhang zur Projektförderung, da diese von der redaktionellen Tätigkeit abgegrenzt sei. Eine institutionelle Förderung von CORRECTIV finde ohnehin nicht statt.

Presseförderungs-Jury: Programm wird nicht fortgesetzt

Eine der konkreteren Antworten betrifft die Jury für Förderentscheidungen im Pressebereich, nach der die AfD-Fraktion gefragt hatte. Die Bundesregierung teilt mit, dass dieses Förderprogramm nicht fortgeführt wird. Nähere Angaben zur Zusammensetzung der Jury erübrigen sich damit. Davon unberührt bleibt der Haushaltstitel 684 15 im Einzelplan 04, unter dem die strukturelle Förderung journalistischer Arbeit und Medienkompetenz verbucht ist.

Desinformation: Regierung verfolgt nur staatliche Akteure

Die AfD-Fraktion fragte auch, ob die Bundesregierung CORRECTIV selbst als Quelle von Desinformation einordnet. Die Regierung lehnt eine solche Einordnung ab. Sie definiert Desinformation als falsche oder irreführende Informationen, die gezielt verbreitet werden, und erklärt, ihr Schwerpunkt liege auf Desinformation durch fremde Staaten zur Destabilisierung der öffentlichen Meinungsbildung. Nachforschungen zu einzelnen Medien betreibt die Bundesregierung bei der Erkennung und Analyse von Desinformation nicht. Kenntnisse über von CORRECTIV verbreitete Desinformation im Sinne der Fragestellung lägen nicht vor.

Auf die Frage nach bundeseigenen oder vom Bund geförderten Einrichtungen, die gerichtlich untersagte Aussagen zum Potsdamer Treffen übernommen hätten, erklärt die Bundesregierung, es seien keine entsprechenden Fälle bekannt. Ergänzende Vorgaben, solche Aussagen nicht weiterzuverbreiten, seien nicht vorgesehen — unter Verweis auf das Neutralitätsgebot des Staates gegenüber journalistisch-redaktionellen Inhalten.

Mittelverwendung und Kontrollmechanismen

Zur Frage, ob Zuwendungsempfänger Fördermittel zur Entlohnung von Mitarbeitern verwenden, die auch nicht geförderte Tätigkeiten ausüben, erklärt die Bundesregierung: Ihr liegen keine Kenntnisse über eine nicht zweckentsprechende Verwendung vor. Die Kontrolle erfolgt durch die Verwendungsnachweisprüfung der Bewilligungsbehörden. Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Personalkosten, die zur Umsetzung geförderter Vorhaben zwingend erforderlich sind, sind laut Antwort Teil der regulären Förderung — eine unzulässige Quersubventionierung journalistischer Inhalte werde durch das Zuwendungsrecht und das Beihilferecht wirksam ausgeschlossen.

Die Frage, ob es eine Arbeitsdefinition gibt, ab welchem Förderanteil ein privater Medienbetrieb nicht mehr als eigenständig gelten kann, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass eine staatliche Förderung „von Medien“ nicht stattfinde — nur projektbezogene Förderungen mit klarer Abgrenzung seien möglich. Einen maximalen Förderanteil am Gesamtumsatz eines Medienbetriebs legt die Regierung ihren Entscheidungen nicht zugrunde.

Mehr zu aktuellen Haushalts- und Förderthemen des Bundes findet sich in den Artikeln zur Hightech Agenda Bayern und zum Förderstreit um die Desiderius-Erasmus-Stiftung.

Weiterlesen:

  • Investitionsbeauftragter: Mandat und Kosten unter der Lupe
  • Ausländische Direktinvestitionen: 548 Projekte – 17-Jahres-Tief
👥 Wen betrifft das?

Unmittelbar betroffen ist CORRECTIV als Zuwendungsempfänger. Mittelbar betroffen sind Steuerzahler, die die Förderung finanzieren, sowie andere Medienunternehmen, die ebenfalls projektbezogene Bundesförderungen erhalten. Die Debatte berührt außerdem Grundsatzfragen zur staatlichen Medienförderung und der Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz.

⚖️ Antwortverhalten der Bundesregierung

😠😕😐😊

😕 Teilweise beantwortet

Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen zu konkreten Fördersummen durch Verweis auf eine beigefügte Tabelle, die nicht gedruckt wurde. Bei Fragen zu Länder- und EU-Förderungen verweist sie auf fehlende eigene Erkenntnisse. Inhaltliche Bewertungen zu CORRECTIV verweigert sie unter Verweis auf das Neutralitätsgebot.

Parlamentarischer Fahrplan

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. CORRECTIV-Förderung: 1,2 Mio. Euro Bundesmittel unter Prüfung →

⚖️ Erwähnte Gesetze
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
📖 Begriffe erklärt
ANBest-P
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung — verbindliche Regeln, die festlegen, wie Empfänger von Bundesfördermitteln diese einsetzen und nachweisen müssen.
Staatsferne
Verfassungsrechtliches Gebot, das aus Artikel 5 GG abgeleitet wird: Der Staat soll keinen bestimmenden Einfluss auf journalistische Inhalte ausüben.
§§ 23, 44 BHO
Paragraphen der Bundeshaushaltsordnung, die die Voraussetzungen und Kontrolle von Zuwendungen (Fördergeldern) an Dritte regeln.
❓ Häufige Fragen

Wie viel Geld hat der Bund CORRECTIV gezahlt?

Laut Bundesregierung beliefen sich die Bundesmittel für CORRECTIV von 2014 bis Ende 2023 auf rund 1.227.000 Euro. Detaillierte Aufstellungen für die letzten fünf Jahre sind in einer separaten Tabelle zur Drucksache veröffentlicht.

Plant die Bundesregierung einen Förderstopp für CORRECTIV?

Nein. Die Bundesregierung erklärt, Projektförderungen seien inhaltlich und personell von der sonstigen Tätigkeit der Empfänger abgegrenzt. Das Urteil des Landgerichts Berlin stehe daher in keinem direkten Zusammenhang zur Projektförderung.

Wie prüft der Bund die korrekte Mittelverwendung bei Zuwendungen?

Die Verwendung wird auf Grundlage der §§ 23, 44 BHO sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) durch die Zuwendungsempfänger nachgewiesen und von den Bewilligungsbehörden geprüft.

Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7811 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

📄 Quelle: Deutscher Bundestag / DIP — BT-Drs. 21/7811 | Antwort | Original-PDF | dip.bundestag.de

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Tags: AfDBHOBundesförderungCORRECTIVDesinformationDrucksache 21/7811FaktencheckerMedienförderungPotsdamer TreffenPressefreiheitVO337967

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Begriff erklärt: Parlamentarische Kontrollrecht

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14. September 2026
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10. September 2026

Neueingänge

  • Übersterblichkeit in der Covid-19-Pandemie: Soziale Einflussfaktoren
  • Stiftung EVZ: Projektliste und Förderung seit 2017
  • Hybride Bedrohung: Russland gefährdet deutsche Unternehmen
  • Grenzüberschreitende Eisenbahninfrastruktur: Milliarden investiert
  • Ebola-Ausbruch Kongo: 21 Mio. Euro deutsche Hilfe
  • KfW-Studienkredit: Schulden und Zinslast unter der Lupe
  • Europäischer Demokratieschild: AgoraEU mit 8,58 Mrd. Euro
  • CISPA-Sonderprüfung: Wissensabfluss nach China untersucht
  • Christenverfolgung in Somalia: Antwort der Bundesregierung
  • Geflüchtete in Deutschland: 3,5 Mio. zum Stand Juni 2026
  • Bahnausbau: 35 Projekte im Planungsstand offengelegt

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