Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8072 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Zwischen 3,1 und 4,2 Millionen Haushalte von Energiearmut betroffen
- EU-Frist zur Definition von Energiearmut läuft bis Oktober 2027
- Antrag fordert 17 Milliarden Euro Gebäudeförderung und Klimageld
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8072 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
EU-Recht verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis zum 11. Oktober 2027 eine verbindliche Definition von Energiearmut einzuführen und Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen (Richtlinien 2023/1791, 2009/73/EG und 2019/944). Deutschland hat diese Definition bislang nicht gesetzlich festgelegt. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) beziffert die Zahl betroffener Haushalte auf 3,1 Millionen, das Statistische Bundesamt (Destatis) auf 4,2 Millionen. Das Öko-Institut schätzt den Anteil auf fünf bis 14 Prozent aller Haushalte, je nach verwendeten Indikatoren. Andere EU-Staaten wie Österreich, Großbritannien und Frankreich verfügen bereits über verbindliche gesetzliche Definitionen.
- 3,1 Mio. Haushalte — von Energiearmut betroffen laut Deutscher Energie-Agentur (dena)
- 4,2 Mio. Haushalte — von Energiearmut betroffen laut Statistischem Bundesamt (Destatis)
- 5–14 % — geschätzter Anteil betroffener Haushalte laut Öko-Institut, abhängig von den Indikatoren
- 17 Mrd. Euro — geforderte Aufstockung der Bundesförderung für effiziente Gebäude
- 320 Euro — Höhe des geforderten Klimagelds für das Jahr 2025
Im Detail
Energiearmut ist ein drängendes Problem in Deutschland. Wie viele Menschen genau davon betroffen sind, ist unklar, denn Energiearmut wurde weder von der ‚Ampel' noch von der aktuellen Regierung verbindlich definiert.
— BT-Drs. 21/8072, Feststellungsteil
Zwischen 3,1 und 4,2 Millionen Haushalte in Deutschland können ihre Energierechnungen kaum noch bezahlen oder ihre Wohnung nicht ausreichend warmhalten. Trotz dieser Größenordnung fehlt bis heute eine gesetzlich verbindliche Definition von Energiearmut — und damit die Grundlage, um das Problem systematisch zu messen und wirksam zu bekämpfen. Die Fraktion Die Linke hat am 21. September 2026 mit BT-Drs. 21/8072 einen umfassenden Antrag eingebracht, der dies ändern soll.
Energiearmut in Deutschland: Was gilt aktuell?
Eine bundeseinheitliche, gesetzliche Definition von Energiearmut existiert in Deutschland nicht. Weder die frühere Bundesregierung noch die aktuelle Koalition hat diesen Begriff verbindlich geregelt. Verschiedene Institutionen verwenden unterschiedliche Indikatoren: Die dena zählt Haushalte, die mehr als doppelt so viel ihres Einkommens für Wärme ausgeben wie der Median. Das Öko-Institut legt Selbstauskunft-Daten zugrunde, etwa ob Haushalte Schimmel in der Wohnung haben oder Zahlungsverzüge bei Versorgern aufweisen. Destatis wiederum kommt auf 4,2 Millionen betroffene Haushalte. Diese Definitionslücke hat praktische Folgen: Ohne klaren Maßstab lässt sich weder der Erfolg von Maßnahmen messen noch deren Finanzierung gezielt begründen.
EU-Frist setzt Deutschland unter Druck
Rechtlicher Handlungsdruck entsteht durch europäisches Recht. Die EU-Richtlinien 2023/1791, 2009/73/EG und 2019/944 verpflichten alle Mitgliedstaaten, bis zum 11. Oktober 2027 Energiearmut verbindlich zu definieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Österreich, Großbritannien und Frankreich haben solche Regelungen bereits. Deutschland steht damit unter Zugzwang. Der Antrag der Linken greift diese Frist ausdrücklich auf und fordert, die Frist nicht auszureizen, sondern unverzüglich tätig zu werden.
Was der Antrag konkret fordert
Das Maßnahmenpaket in BT-Drs. 21/8072 ist breit angelegt. Im Kern verlangt die Fraktion vier Gesetzentwürfe der Bundesregierung. Erstens soll Energiearmut gesetzlich definiert und mit standardisierten Indikatoren messbar gemacht werden. Zweitens sollen Energiesperren verboten, ein Notfallfonds eingerichtet und für Grundsicherungsempfänger die tatsächlichen Stromkosten vollständig übernommen werden. Drittens fordert der Antrag einen Maßnahmenplan zur Abschaffung von Energiearmut, der unter anderem warmmietenneutrale Sanierungen garantiert, die finanzielle Belastung einkommensschwacher Haushalte reduziert und die Stromsteuer von derzeit 2,05 Cent/kWh auf das EU-rechtlich zulässige Minimum von 0,1 Cent/kWh absenkt. Viertens soll die Bundesförderung für effiziente Gebäude auf 17 Milliarden Euro aufgestockt werden.
Ergänzend fordert der Antrag ein sozial gestaffeltes Klimageld in Höhe der CO2-Preis-Einnahmen — für 2025 beziffert auf 320 Euro je Person. Der steigende CO2-Preis erhöhe laut Antrag die Energiearmut und schwäche die Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen, solange es kein Klimageld gebe. Weitere Forderungen umfassen sozial gestaffelte Sockeltarife für Strom, die Rekommunalisierung von Wärmenetzen sowie die Gründung einer Bundesinfrastrukturgesellschaft für Stromübertragungsnetze.
Wer ist besonders betroffen?
Als vulnerable Haushalte gelten laut dena-Kriterien vor allem solche in schlecht gedämmten Gebäuden mit einem Energieverbrauch von mehr als 180 kWh/m², Haushalte mit fossilen Heizungen sowie Haushalte mit Einkommen aus der unteren Einkommenshälfte. Der Antrag benennt darüber hinaus Mieterinnen und Mieter, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen mit Behinderung als überproportional betroffen. Langzeitfolgen von Energiearmut sind laut Drucksache Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Belastungen und Schuldenspirale. Diese sozialen Folgekosten treffen häufig dieselben Personengruppen, die ohnehin unter Druck stehen.
Länder sollen ebenfalls handeln
Neben der Bundesregierung richtet der Antrag auch Erwartungen an die Länder. Im Rahmen der Energieministerkonferenz soll die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Länder jährliche Energiearmutsberichte veröffentlichen, eigene Förderprogramme eng mit Bundesprogrammen verzahnen und bei neuen Gesetzesverfahren eine soziale Folgenabschätzung durchführen. Diese Forderung zielt darauf ab, Energiearmut als gesamtstaatliche Aufgabe zu verankern und nicht allein auf Bundesebene zu verorten. Wie die Klimaneutralitätsstrategie insgesamt zeigt, erfordert der sozial verträgliche Umbau des Energiesystems ein abgestimmtes Vorgehen von Bund und Ländern.
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Besonders betroffen sind laut Antrag Mieterinnen und Mieter, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen mit niedrigem Einkommen oder Behinderung. Haushalte in ineffizienten Gebäuden mit einem Energieverbrauch von mehr als 180 kWh/m² und solche mit Einkommen aus der unteren Einkommenshälfte tragen nach dena-Kriterien ein besonders hohes Risiko.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8072) wurde am 21. September 2026 eingebracht. Als nächster Schritt steht die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse an, gefolgt von den Ausschussberatungen und der abschließenden Abstimmung im Bundestag.
- Energiearmut
- Zustand, in dem Haushalte ihre Energierechnungen nicht bezahlen oder ihre Wohnung nicht ausreichend warmhalten können, gemessen an ihrem verfügbaren Einkommen.
- Klimageld
- Direkte Pro-Kopf-Auszahlung der Einnahmen aus dem CO2-Preis an alle Bürgerinnen und Bürger, um ärmere Haushalte zu entlasten, die überproportional von steigenden Energiepreisen betroffen sind.
- Modernisierungsumlage
- Gesetzlich geregelte Möglichkeit für Vermieter, bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umzulegen, was zu Mieterhöhungen nach Sanierungen führen kann.
Was versteht man unter Energiearmut?
Energiearmut liegt vor, wenn Haushalte ihre Energierechnungen nicht bezahlen oder ihre Wohnung nicht ausreichend warmhalten können. Wesentliche Indikatoren sind laut dena ein hoher Anteil der Heizkosten am Haushaltseinkommen, ineffiziente Wohnungen und Schulden bei Versorgungsunternehmen.
Wann muss Deutschland Energiearmut gesetzlich definieren?
Laut EU-Richtlinien (u.a. 2023/1791) müssen Mitgliedstaaten bis zum 11. Oktober 2027 Energiearmut verbindlich definieren und Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung ergreifen.
Was fordert der Antrag konkret?
Der Antrag verlangt ein gesetzliches Verbot von Energiesperren und Räumungen in die Obdachlosigkeit, einen Notfallfonds, ein Klimageld von 320 Euro, die Absenkung der Stromsteuer auf 0,1 Cent/kWh sowie 17 Milliarden Euro Bundesförderung für Gebäudeeffizienz.


































































