- Bundesausgaben für Kirchen 2020–2025 vollständig offenlegen
- Caritas, Diakonie und Missionswerke als Förderempfänger im Fokus
- 8 Fragen zu Rechtsgrundlagen, Beträgen und Weiterleitungen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6849 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Bund gewährt Kirchen, kirchlichen Wohlfahrtsverbänden und kirchennahen Einrichtungen Mittel aus verschiedenen Einzelplänen des Bundeshaushalts. Rechtsgrundlagen sind unter anderem staatskirchenrechtliche Vereinbarungen, Förderrichtlinien einzelner Ressorts sowie gesetzliche Regelungen. Zuwendungen unterliegen den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung, die Zuwendungsbescheide und Verwendungsnachweise vorschreiben. Das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136–139, 141 WRV) geregelt und umfasst historisch gewachsene Finanzierungsbeziehungen.
Im Detail
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots staatlicher Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen sowie der angespannten Haushaltslage halten die Fragesteller ein hohes Maß an Transparenz über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage dieser Leistungen für geboten.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6849
Kirchliche Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie, Missionswerke, Akademien und Bildungswerke in kirchlicher Trägerschaft — sie alle erhalten jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt. Wie viel das in den Jahren 2020 bis 2025 insgesamt war, auf welchen Rechtsgrundlagen die Zahlungen beruhen und an wen die Gelder am Ende geflossen sind, will die AfD-Fraktion jetzt von der Bundesregierung wissen. Die entsprechende Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6849) wurde am 3. Juli 2026 eingereicht.
Kirchenfinanzierung: Was die Anfrage konkret erfragt
In acht Einzelfragen verlangen die Abgeordneten Dr. Michael Espendiller und weitere neun Mitglieder der AfD-Fraktion eine lückenlose Übersicht der Kirchenfinanzierung aus dem Bundeshaushalt. Gefragt wird zunächst nach der Gesamtsumme je Haushaltsjahr, aufgegliedert nach Einzelplänen des Bundeshaushalts. Darüber hinaus soll die Bundesregierung alle institutionellen Förderungen — also Dauerfinanzierungen ganzer Organisationen — einzeln benennen: mit Empfängername, Sitz, bewilligtem und tatsächlich ausgezahltem Betrag, dem zuständigen Ressort und der Rechtsgrundlage.
Separat fragt die Anfrage nach Projektförderungen: Für jedes einzelne Förderprojekt sollen Projektbezeichnung, Projektträger, Förderkennzeichen, Fördersummen, Laufzeit und eine kurze Projektbeschreibung in maschinenlesbarer Form vorgelegt werden. Auch die Übernahme konkreter Kosten kirchlicher Einrichtungen — etwa für Personal, Mieten, Bau- und Sanierungsmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen — ist Gegenstand der Anfrage.
Weiterleitungen und Letztempfänger im Blick
Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, ob und in welchem Umfang Bundesmittel über Erst- oder Zwischenempfänger an weitere Einrichtungen weitergeleitet wurden. Damit zielt die Anfrage auf mögliche Finanzierungsketten ab, bei denen der Bund nicht direkt an den eigentlichen Letztempfänger zahlt, sondern über Dachverbände oder Mittlerorganisationen. Dies gilt ausdrücklich auch für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist.
Frage sieben erkundigt sich nach den konkreten Rechtsgrundlagen: Förderrichtlinie, Verwaltungsvereinbarung, gesetzliche Regelung oder Staatskirchenvertrag — die Fragesteller verlangen eine ressort- und förderartenbezogene Übersicht. Abschließend wird gefragt, ob die Bundesregierung plant, Umfang oder Struktur der Kirchenfinanzierung in künftigen Haushaltsjahren zu verändern.
Was gilt aktuell?
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland ist verfassungsrechtlich in Art. 140 des Grundgesetzes verankert, der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernimmt. Dazu gehören historisch begründete Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften sowie das Kooperationsmodell in Bereichen wie Wohlfahrtspflege, Krankenhauswesen und Bildung. Zuwendungen des Bundes unterliegen den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung, die Zuwendungsbescheide, Verwendungsnachweise und Prüfpflichten vorschreiben. Die Fragesteller berufen sich ausdrücklich darauf, dass die erbetenen Daten den Ressorts aus diesen Verwaltungsvorgängen bereits vorliegen.
Kirchenfinanzierung im haushaltspolitischen Kontext
Die Anfrage fällt in eine Phase angespannter Haushaltslage. Der Haushaltsentwurf 2027 sieht nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Gesamtvolumen von rund 555 Milliarden Euro vor — der Haushaltsentwurf 2027 war bereits Gegenstand politischer Debatten. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage nach dem genauen Umfang der Kirchenfinanzierung politisches Gewicht. Die Fragesteller begründen ihr Transparenzbegehren ausdrücklich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen.
Vergleichbare Transparenzfragen stellen sich auch in anderen Förderbereichen: Zuletzt wurde etwa die NGO-Finanzierung aus Bundesmitteln für die Jahre 2024 und 2025 parlamentarisch hinterfragt. Ob und in welchem Umfang kirchliche Organisationen im Vergleich zu anderen zivilgesellschaftlichen Trägern gefördert werden, lässt sich ohne die noch ausstehende Antwort der Bundesregierung nicht beziffern.
Die Bundesregierung hat bis zum 24. Juli 2026 Zeit, alle acht Fragen schriftlich zu beantworten. Ob sie dabei alle Angaben in der geforderten maschinenlesbaren und titelscharfen Form liefert, bleibt abzuwarten. Die Antwort wird als eigene Drucksache veröffentlicht.
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Steuerzahler sind mittelbar betroffen, da die angefragten Mittel aus dem Bundeshaushalt stammen. Direkte Förderempfänger sind laut Drucksache kirchliche Körperschaften, Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie, Missionswerke, Stiftungen, Akademien und Bildungswerke in kirchlicher Trägerschaft sowie weitere kirchennahe Einrichtungen.
Berlin, 2. Juli 2026. Wie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 21/6737) ergeben hat, kann die Regierung keine konkreten und übersichtlichen Angaben zu Grundbedingungen, Projektdetails und Unterschieden zwischen kirchlichen Entwicklungsorganisationen und anderen Durchführungsorganisationen in der deutschen Entwicklungshilfe machen. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Matthias Rentzsch teilt dazu mit: „Einmal… …
Die Anfrage wurde am 3. Juli 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat bis zum 24. Juli 2026 Zeit, alle acht Fragen schriftlich zu beantworten. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Institutionelle Förderung
- Dauerhafte staatliche Zuwendung zur Finanzierung einer Organisation als Ganzes — im Unterschied zur zeitlich begrenzten Projektförderung für ein einzelnes Vorhaben.
- Titelscharfe Aufschlüsselung
- Ausweis von Ausgaben nach dem genauen Haushaltstitel (kleinste Gliederungseinheit im Bundeshaushalt), der Zweck und Empfänger der Mittel eindeutig kennzeichnet.
- Staatskirchenvertrag
- Völkerrechtlich oder staatsrechtlich bindende Vereinbarung zwischen einem deutschen Bundesland oder dem Bund und einer Religionsgemeinschaft über gegenseitige Rechte und Pflichten, einschließlich finanzieller Leistungen.
Wer sind die betroffenen Förderempfänger laut Anfrage?
Laut Drucksache zählen dazu die großen christlichen Kirchen und ihre Gliederungen, kirchliche Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie, Hilfs- und Missionswerke, Stiftungen, Akademien und Bildungswerke sowie weitere kirchennahe Einrichtungen.
Was genau will die AfD von der Bundesregierung wissen?
Die Fraktion fragt nach Gesamtbeträgen je Haushaltsjahr, titelscharfer Aufschlüsselung nach Einzelplänen und Kapiteln, institutionellen und Projektförderungen, übernommenen Kosten, Weiterleitung an Letztempfänger sowie den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Bis wann muss die Bundesregierung antworten?
Die gesetzliche Antwortfrist für Kleine Anfragen beträgt 21 Tage ab Einreichung. Da die Anfrage am 3. Juli 2026 eingereicht wurde, endet die Frist am 24. Juli 2026.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6849 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































