- Asylberatung: Bundesmittel könnten von 24,5 auf 5 Mio. Euro sinken
- Türkei gilt seit Juni 2026 als sicherer Herkunftsstaat nach EU-Recht
- BAMF-Umsetzungsfehler bei EU-Anerkennungsverordnung erst ab Oktober 2026 korrigiert
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/2008 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist zum 12. Juni 2026 in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen EU-Asylrichtlinien durch unmittelbar geltende Verordnungen. Deutschland hat das GEAS mit dem GEAS-Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt, dabei aber laut Drucksache 21/2008 einen Fehler bei der Umsetzung der Anerkennungs-Verordnung 2024/1347 gemacht: Diese gilt auch für bereits laufende Asylverfahren, was im nationalen Gesetz zunächst anders geregelt wurde. Die Korrektur soll erst zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Parallel wird auf EU-Ebene u.a. die Türkei als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, obwohl die Beitrittsverhandlungen seit Jahren ausgesetzt sind. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben zudem ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet, das die Möglichkeit betrifft, sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung ohne Parlamentsdebatte zu bestimmen.
- 24,5 Mio. Euro — bisherige Bundesmittel für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, laut Medienberichten auf 5 Mio. Euro geplant zu kürzen
- 20 Prozent — EU-weite Anerkennungsquote als Schwellenwert für beschleunigte Asylverfahren nach Art. 42 Abs. 3 AsylVerf-VO
- 1. Oktober 2026 — frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem das BAMF die fehlerhafte Umsetzung der Anerkennungs-Verordnung korrigieren kann
- 12. Juni 2026 — Inkrafttreten des GEAS und der Asylverfahrens-Verordnung 2024/1348 für neue Asylanträge
- 32,8 Prozent — Anteil der Gerichtsentscheidungen zu Ahmadiyya aus Pakistan von Januar bis November 2025, die mit einer GFK-Anerkennung endeten (laut BT-Drs. 21/4659)
Im Detail
„der frühestmögliche Zeitpunkt“, zu dem das BAMF „die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann“
— Bundesregierung, Plenarprotokoll 21/82, Antwort auf Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger, Seite 9913
Seit dem 12. Juni 2026 gilt in Deutschland das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) — und mit ihm ein neues Regelwerk, das tiefgreifende Auswirkungen auf Asylsuchende, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Asylverfahrensberatung hat. Die Fraktion Die Linke stellt in BT-Drs. 21/2008 vom 12. August 2026 insgesamt 17 Fragenkomplexe, um die Umsetzungspraxis der Bundesregierung zu beleuchten — von Gesetzgebungsfehlern über die umstrittene Einstufung der Türkei bis hin zu drastischen Kürzungen bei der Rechtsberatung für Schutzsuchende.
GEAS-Umsetzungsfehler: Korrektur erst ab Oktober 2026
Ein zentrales Problem betrifft die Anerkennungs-Verordnung 2024/1347: Sie gilt als EU-Recht unmittelbar — auch für bereits laufende Asylverfahren. Das nationale GEAS-Umsetzungsgesetz hatte dies zunächst falsch geregelt. Ein nachträglicher Änderungsantrag korrigierte den Fehler, doch die Neuregelung tritt erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Bundesregierung begründete dies damit, es sei der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das BAMF die nötigen operativen und technischen Anpassungen vornehmen könne. Bis dahin wendet das BAMF die EU-Verordnung bereits dann an, wenn sie für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führt — was laut Drucksache einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Die Fraktion fragt, wie dieser Umsetzungsfehler entstehen konnte und welche Rechtsunsicherheiten er für Betroffene, Behörden und Anwälte erzeugt.
Beschleunigte Asylverfahren: Die 20-Prozent-Regel
Das GEAS sieht beschleunigte Asylverfahren für Antragstellende aus Ländern vor, deren EU-weite Anerkennungsquote laut Eurostat bei höchstens 20 Prozent liegt. Nationaler Abschiebungsschutz sowie nachträgliche Korrekturen durch Verwaltungsgerichte fließen in diese Berechnung nicht ein. Das trifft nach den Eurostat-Daten auch Staatsangehörige aus für Deutschland bedeutsamen Herkunftsländern wie Irak, Nigeria, Pakistan, Russland und der Türkei — Ländern, die der Koalitionsvertrag ausdrücklich nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft sehen wollte. Die Linke fragt, wie das BAMF in der Praxis sicherstellt, dass Ausnahmeregelungen für besonders schutzbedürftige Personengruppen — etwa LGBTIQ-Personen oder Frauen — tatsächlich angewandt werden. Konkret thematisiert die Drucksache, ob Ahmadiyya aus Pakistan und türkische Volkszugehörige von beschleunigten Verfahren ausgenommen sind, obwohl ihre individuellen Schutzquoten erheblich über dem Länderdurchschnitt liegen.
Türkei als sicherer Herkunftsstaat: Politische Dimension
Ein besonders kontroverser Aspekt des GEAS ist die Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat. Nach Artikel 62 Absatz 1b der EU-Asylverfahrens-Verordnung gelten alle EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sicher — die Türkei gehört dazu, obwohl die Beitrittsverhandlungen seit Jahren faktisch ausgesetzt sind und Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch schwere Menschenrechtsverstöße dokumentieren. Aus Sicht der Fragesteller illustriert dies die politische Dimension der Herkunftsstaaten-Listen: Solche Einstufungen folgen demnach nicht allein rechtlichen Kriterien, sondern auch migrationspolitischen Interessen. Die Linke fragt, wie sich die Bundesregierung bei den EU-Verhandlungen positioniert hat und ob sie auf eine Änderung dieser Regelung hinwirken wird.
Asylverfahrensberatung: Kürzung von 24,5 auf 5 Millionen Euro
Erhebliche Kritik richtet sich gegen die geplanten Kürzungen bei der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB). Laut Medienberichten plant das Bundesinnenministerium, die Haushaltsmittel von 24,5 auf nur noch 5 Millionen Euro zu reduzieren — ein Rückgang um rund 80 Prozent. Die buAVB ist nach § 12a Absatz 1 AsylG gesetzlich vorgeschrieben. Die Fraktion fragt, wie die Bundesregierung diese Kürzung begründet und wie der gesetzliche Auftrag mit derart reduzierten Mitteln noch erfüllt werden soll. Gleichzeitig thematisiert die Drucksache Berichte aus der Praxis, wonach die vom BAMF selbst erbrachte unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen als 20-minütige Gruppenveranstaltung auf Deutsch ohne Sprachmittlung stattgefunden haben soll — was nach Auffassung der Fragesteller nicht den Anforderungen der EU-Asylverfahrens-Verordnung entspricht.
Überfälliger Regierungsbericht und weitere offene Fragen
Die Anfrage greift zudem einen bereits länger schwelenden Konflikt auf: Ein Bericht der Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG a.F. hätte bereits zum 15. März 2026 vorliegen müssen. Laut einer früheren Antwort auf BT-Drs. 21/6164 befand sich der Bericht Ende Mai 2026 noch in der Ressortabstimmung. Die Fraktion fragt, wann mit der Vorlage zu rechnen ist und wie die Bundesregierung die Verzögerung rechtfertigt. Daneben erkundigt sich die Drucksache nach Grenzverfahren nach Artikel 43ff der EU-Asylverfahrens-Verordnung: an welchen Standorten sie stattfinden, welche Kapazitäten bestehen und wie die Ergebnisse seit dem 12. Juni 2026 aussehen. Auch die Frage nach den unterschiedlichen nationalen und EU-Listen sicherer Herkunftsstaaten sowie deren Zusammenwirken mit der 20-Prozent-Regelung steht im Raum — ein Regelungsgeflecht, das nach Einschätzung der Fragesteller die Rechtsanwendung erheblich verkompliziert und Verfahren verlängern könnte. Mehr zu den Auswirkungen europäischer Asylregeln auf Einzelpersonen und Behörden lesen Sie auch in unserem Beitrag zu islamfeindlichen Straftaten 2026 und zu 78.675 Strafnachrichtenaustauschen mit der Türkei in 2024.
Weiterlesen:
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Betroffen sind vor allem Asylsuchende aus Ländern mit einer EU-weiten Anerkennungsquote unter 20 Prozent — darunter nach Eurostat-Angaben Staatsangehörige aus Irak, Nigeria, Pakistan, Russland und der Türkei. Für sie gelten ab Juni 2026 beschleunigte Verfahren mit kürzeren Fristen und eingeschränkten Rechtsmitteln. Besonders vulnerable Gruppen wie LGBTIQ-Personen oder weibliche Antragstellerinnen sowie Ahmadiyya aus Pakistan stehen im Fokus der Anfrage, da ihre individuelle Schutzquote erheblich von der allgemeinen Landesquote abweichen kann.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/2008) wurde am 12. August 2026 eingereicht und an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung Zeit zur Beantwortung. Eine Antwort lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor.
- GEAS
- Gemeinsames Europäisches Asylsystem — EU-weites Regelwerk aus Verordnungen und Richtlinien, das Asylverfahren in allen Mitgliedstaaten harmonisiert.
- Sicherer Herkunftsstaat
- Ein Land, für das gesetzlich vermutet wird, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet. Asylsuchende aus diesen Ländern durchlaufen beschleunigte Verfahren mit geringerer Rechtsschutzmöglichkeit.
- buAVB
- Behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 AsylG — staatlich finanzierte, aber vom BAMF unabhängige Rechtsberatung für Asylsuchende.
Was ist das GEAS und seit wann gilt es?
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist ein EU-weites Regelwerk für Asylverfahren. Die neue Asylverfahrens-Verordnung 2024/1348 gilt grundsätzlich für Asylanträge ab dem 12. Juni 2026, die Anerkennungs-Verordnung 2024/1347 auch für bereits laufende Verfahren.
Warum gilt die Türkei als sicherer Herkunftsstaat?
Nach Artikel 62 Absatz 1b der EU-Asylverfahrens-Verordnung gelten alle EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sichere Herkunftsstaaten — dazu zählt auch die Türkei, obwohl die Beitrittsverhandlungen seit Jahren ausgesetzt sind.
Was ist die 20-Prozent-Regel bei Asylverfahren?
Stammen Asylsuchende aus einem Land, für das Eurostat eine EU-weite Anerkennungsquote von höchstens 20 Prozent ausweist, sieht die Asylverfahrens-Verordnung ein beschleunigtes Prüfverfahren vor. Nationaler Abschiebungsschutz zählt dabei nicht mit.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/2008 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































