- Bundesministerium fördert Wärmebilddrohnen seit 2021
- Keine neuen Gesetze zu Sorgfaltspflichten bei der Mahd geplant
- Allgemeinverfügung für Drohnenflüge gilt seit November 2024
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7614 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Jedes Jahr werden in Deutschland neugeborene Rehkitze bei der Grünlandmahd von Mähwerken erfasst und getötet oder schwer verletzt. Wärmebilddrohnen haben sich als effektives Mittel zur Ortung der Jungtiere vor der Mahd etabliert. Rechtliche Unsicherheit entsteht jedoch an der Schnittstelle von Tierschutzrecht und Jagdrecht: Wer ein Kitz sichert oder umsetzt, ohne dass der Jagdausübungsberechtigte zugestimmt hat, bewegt sich im Bereich des § 292 StGB (Jagdwilderei). Aktuellen Anlass für die Anfrage bot ein Urteil des Amtsgerichts Altötting, das einen Landwirt mit einer Geldstrafe belegte, weil er trotz akustischer Wildretter auf Drohnentechnik verzichtet hatte. Die Anfrage bezieht sich auf eine Vorgänger-Drucksache (BT-Drs. 21/7280), in der bereits ähnliche Fragen gestellt worden waren.
Im Detail
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Klarstellung. Sie hält den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7614, Frage 5b
Rehkitze, die sich bei Gefahr flach ins Gras ducken, werden bei der landwirtschaftlichen Mahd jedes Jahr zu Tausenden verletzt oder getötet. Wärmebilddrohnen haben sich als wirksames Gegenmaßnahme etabliert – doch wer die Tiere aufgreift und in Sicherheit bringt, bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. Die Bundesregierung sieht nach BT-Drs. 21/7614 vom 13. August 2026 keinen Anlass, daran gesetzgeberisch etwas zu ändern.
Rehkitzrettung zwischen Tierschutz und Jagdrecht
Das rechtliche Spannungsfeld bei der Rehkitzrettung ist nicht neu, hat aber durch moderne Drohnentechnik und jüngere Gerichtsurteile an Schärfe gewonnen. Einerseits verpflichtet das Tierschutzgesetz Landwirte, vor der Mahd wirksame Rettungsmaßnahmen zu ergreifen – andernfalls droht eine Strafbarkeit wegen Tierquälerei nach § 17 TierschG. Andererseits kann das Sichern oder Umsetzen eines Rehkitzes ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten den Tatbestand der Jagdwilderei gemäß § 292 StGB erfüllen. Ein Urteil des Amtsgerichts Altötting, das einen Landwirt trotz des Einsatzes akustischer Wildretter bestrafte, weil er keine Drohne eingesetzt hatte, hat diese Rechtsunsicherheit zuletzt deutlich sichtbar gemacht.
Was gilt aktuell?
Das Tierschutzgesetz enthält in § 1 und § 17 grundlegende Schutzpflichten für Wirbeltiere. Eine ausdrückliche bundesrechtliche Regelung, welche Maßnahmen Landwirte vor der Mahd konkret ergreifen müssen, existiert nicht. Manche Bundesländer – etwa Bayern – haben landesrechtlich klargestellt, dass das Sichern von Kitzen im Rahmen der Tierrettung mit Zustimmung des Landwirts nicht als Jagdwilderei gewertet wird. Eine bundesweit einheitliche Regelung fehlt. Seit dem 20. November 2024 erleichtert eine Allgemeinverfügung des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr den Drohneneinsatz: Sie lässt Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten zu, wenn der Flug dem Tierschutz und der Wildtierrettung dient.
Drohnenförderung seit 2021 – weiter keine Gesetzespläne
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat fördert seit dem Jahr 2021 die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem. Ziel ist laut Bundesregierung der flächendeckende Einsatz dieser Technik zum Schutz von Rehkitzen. Über diese Drohnenförderung hinausgehende Maßnahmen plant die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht. Auf die Frage, ob die Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Grünlandmahd bundeseinheitlich im Tierschutzgesetz verankert werden sollen, antwortet die Regierung: Die bestehenden Regelungen des TierschG enthielten bereits grundlegende Sorgfaltspflichten; weitergehende Regelungen seien nicht vorgesehen.
Keine juristische Prüfung landesrechtlicher Ausnahmen
Die AfD-Fraktion hatte auch gefragt, ob die Bundesregierung die Vereinbarkeit landesrechtlicher Ausnahmeregelungen mit dem Bundesstrafrecht (§ 292 StGB) juristisch geprüft habe. Die Antwort lautet: nein. Die Bundesregierung war nach eigener Auskunft auch nicht an der Erarbeitung landesspezifischer Regelungen beteiligt. Eine bundesgesetzliche Klarstellung im Strafgesetzbuch oder im Bundesjagdgesetz zum pauschalen Schutz ehrenamtlicher Helfer vor dem Wilderei-Vorwurf hält die Regierung für nicht notwendig. Zu Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei oder Jagdwilderei im Zusammenhang mit der Mahd liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor – Strafverfolgung ist Ländersache.
Keine pauschale Drohnen-Ausnahme in der Mahdsaison
Eine pauschale, bürokratiefreie Ausnahme von luftverkehrsrechtlichen Vorschriften für behördlich registrierte Tierschutz-Drohnenteams während der Hauptmahdsaison (April bis Juli) lehnt die Bundesregierung ab. Als Begründung nennt sie Aspekte der öffentlichen Sicherheit. Sie erklärt jedoch, bei der Weiterentwicklung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften stets auch Bürokratieabbau und Praxistauglichkeit zu berücksichtigen. Die seit November 2024 geltende Allgemeinverfügung bewertet sie als bewährt. Damit bleibt die Rechtslage für Drohnenteams, Landwirte und Jäger in wesentlichen Teilen unverändert – mit unterschiedlichen Regelungen je nach Bundesland.
Thematisch verwandte Vorgänge im Parlament dokumentiert auch der Beitrag zu Risiken bei ehrenamtlichem Engagement im Spannungsfeld von Recht und guter Absicht. Fragen zur Förderung von Bundesmaßnahmen im Bereich Umwelt und Natur finden sich etwa beim Beitrag über Grundwasser: Datenlücken und Messnetze.
Weiterlesen:
- Lernort Landshut: 15 Mio. Euro, nur 6 Monate Betrieb
- Atomkraftwerk-Rückbau: Stand und Reaktivierungschancen 2026
Betroffen sind vor allem Landwirte mit Grünlandflächen, die tierschutzrechtlich zur Vermeidung des Mähtods verpflichtet sind, sowie ehrenamtliche Drohnenteams und Jäger, die an der Rehkitzrettung mitwirken. Manche Bundesländer wie Bayern haben eigene Regelungen geschaffen, die das Sichern von Kitzen bei Zustimmung des Landwirts ausdrücklich nicht als Jagdwilderei werten – bundesweit gilt das jedoch nicht.
Zu den Fragen 1 und 2 nach Ermittlungsverfahren erklärt die Bundesregierung, keine Erkenntnisse zu haben – dies liegt in der Zuständigkeit der Länder. Inhaltlich beantwortet sie die Fragen nach gesetzgeberischem Handlungsbedarf klar verneinend.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Rehkitzrettung: Rechtslücken bei Tierschutz und Jagdrecht →
- Jagdwilderei (§ 292 StGB)
- Straftatbestand, der das unbefugte Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Aneignen von Wild erfasst. Auch das Sichern oder Umsetzen eines Rehkitzes ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten kann darunter fallen.
- Allgemeinverfügung
- Verwaltungsakt einer Behörde, der sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen richtet und bestimmte Ausnahmen oder Regelungen für eine breite Gruppe festlegt, ohne ein formelles Gesetz zu erfordern.
- Mähtod
- Bezeichnung für das Töten oder Verletzen von Wildtieren – insbesondere Rehkitzen – durch landwirtschaftliche Mähwerke, da die Jungtiere bei Gefahr flach im Gras liegen bleiben statt zu fliehen.
Warum können Helfer bei der Rehkitzrettung strafrechtlich verfolgt werden?
Das Sichern oder Umsetzen eines Rehkitzes ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten kann den Straftatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB erfüllen, auch wenn die Absicht der Tierrettung dient.
Welche Drohnenförderung gibt es für die Rehkitzrettung?
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat fördert seit 2021 die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem zur Wildtierrettung.
Gilt eine Sonderregel für Drohnenflüge zur Wildtierrettung?
Ja: Seit dem 20. November 2024 erlaubt eine Allgemeinverfügung des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestabstand zu Wohn- und Erholungsgebieten für Drohnenflüge zum Zweck der Wildtierrettung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7614 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































