- 497 neue HKÜ-Kindesentziehungsfälle beim Bundesamt für Justiz im Jahr 2025
- Rund 123.000 Frauen und Mädchen in Deutschland von FGM betroffen oder bedroht
- Bundesregierung räumt ein: Gesetzeslage bei Kindesentführungen nicht ausreichend
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7617 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gilt seit 1990 in Deutschland und verpflichtet Vertragsstaaten zur raschen Rückführung widerrechtlich verbrachter Kinder. Das Bundesamt für Justiz verzeichnete 2025 insgesamt 497 neue HKÜ-Vorgänge — so viele wie nie zuvor in den veröffentlichten Statistiken. Für Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten, darunter viele nordafrikanische und nahöstliche Länder, besteht kein völkerrechtlicher Rückführungsmechanismus. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Deutschland seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat mit Inlandsbezug — die Strafverfolgungsstatistik zeigt jedoch kaum Verfahren.
- 497 — Neue HKÜ-Vorgänge beim Bundesamt für Justiz im Jahr 2025, höchster Wert der veröffentlichten Reihe.
- 123.000 — Frauen und Mädchen in Deutschland laut Prognos-Schätzung (Stand 31.12.2024) von FGM betroffen oder bedroht, darunter rund 11.100 Minderjährige potenziell betroffen und bis zu 25.000 gefährdet.
- 1 — Polizeilich registrierter FGM-Fall nach § 226a StGB im Jahr 2024 (2023: 3 Fälle).
- 72 % — Anteil der Fälle in Rückführungsvorgängen 2025, in denen die entziehende Person die Kindesmutter war.
- 48 Tage — Durchschnittliche gerichtliche Verfahrensdauer in Deutschland bei eingehenden HKÜ-Verfahren bis zur Entscheidung erster Instanz im Jahr 2024 (2022: 57 Tage, 2023: 55 Tage).
Im Detail
Nein.
— Antwort der Bundesregierung auf Frage 35, BT-Drs. 21/7617 — zur Frage, ob die aktuelle Gesetzeslage ausreicht, um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen
Kindesentziehung ins Ausland, Zwangsverheiratung und weibliche Genitalverstümmelung (FGM) sind in Deutschland gesetzlich verboten — doch die Strafverfolgungsrealität bleibt weit hinter den vermuteten Fallzahlen zurück. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung vom 13. August 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7617, Anfrage: 21/7397). In 41 Fragen erkundigte sich die Fraktion nach HKÜ-Verfahren, Schutzlücken und staatlichen Präventionsmaßnahmen.
Kindesentziehung: 497 neue HKÜ-Fälle im Jahr 2025
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verzeichnete 2025 insgesamt 497 neue Vorgänge nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Die Türkei ist dabei seit Jahren der bedeutendste Partnerstaat bei ausgehenden Verfahren. Die Beteiligung des BfJ als Zentralbehörde ist dabei nicht verpflichtend, sondern fakultativ — die tatsächlichen Fallzahlen dürften daher höher liegen. In Rückführungsvorgängen war die entziehende Person im Jahr 2025 zu 72 Prozent die Kindesmutter, zu 25 Prozent der Kindesvater. Für Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten — darunter zahlreiche arabische, nordafrikanische und zentralasiatische Länder — führt das BfJ keine Statistik. Auf die Frage, ob eine solche Erfassung geplant sei, antwortete die Bundesregierung: Eine gesetzliche Pflicht zur Datenerhebung bestehe nicht und sei derzeit auch nicht geplant.
FGM: Klaffende Lücke zwischen Schätzungen und Strafverfolgung
Besonders deutlich wird die Diskrepanz beim Thema weibliche Genitalverstümmelung. Laut einer Prognos-Erhebung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind in Deutschland zum Stand 31. Dezember 2024 rund 123.000 Frauen und Mädchen von FGM betroffen oder bedroht — darunter rund 11.100 Minderjährige als potenziell betroffen und bis zu 25.000 als gefährdet. In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurde für das Jahr 2024 lediglich ein einziger Fall nach § 226a StGB registriert, für 2023 waren es drei. Seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB im Jahr 2015 ist kein Verurteilungsfall wegen einer sogenannten Ferienbeschneidung bekannt. Zur Frage, wie viele Ermittlungsverfahren wegen im Ausland begangener FGM eingeleitet wurden, antwortete die Bundesregierung schlicht: Hierzu lägen ihr keine Erkenntnisse vor.
Was gilt aktuell?
Zwangsheirat ist seit 2011 als eigenständiger Straftatbestand nach § 237 StGB unter Strafe gestellt. FGM ist seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat mit Inlandsbezug. Das Passgesetz wurde 2017 um einen Versagungsgrund ergänzt, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine FGM veranlasst werden soll — wie oft dieser Paragraph angewendet wurde, weiß die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht, da die Ausführung des Passgesetzes Ländersache ist. Ein bundesweit einheitliches, verbindliches Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen in Verdachtsfällen existiert nicht. Die Zusammenarbeit erfolgt laut Regierung auf Grundlage föderaler Vorgaben und lokaler Kooperationsvereinbarungen.
Bilaterale Abkommen: EU-Zuständigkeit als Grenze
Auf die Frage, warum Deutschland — anders als Frankreich oder Schweden — keine bilateralen Abkommen mit nordafrikanischen oder nahöstlichen Nicht-HKÜ-Staaten geschlossen hat, verweist die Bundesregierung auf die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für den Abschluss von Abkommen im Bereich des internationalen Kindschaftsrechts, wie der EuGH im Gutachten 1/13 (2014) festgestellt hat. Den Abschluss solcher Abkommen plant die Bundesregierung nicht.
Gesetzeslage nicht ausreichend — Reformen in Arbeit
Auf die direkte Frage, ob die aktuelle Gesetzeslage ausreichend sei, um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen, antwortete die Bundesregierung mit einem klaren: „Nein.“ Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels (BT-Drs. 21/6584) ist eine Erweiterung von § 226a StGB geplant: Ein neuer Absatz 2 soll künftig auch die Veranlassung einer Genitalverstümmelung durch Dritte mit Gewalt, Drohung oder List erfassen. Darüber hinaus erarbeitet die Bundesregierung im Rahmen der EU-Richtlinie 2024/1712 Mindeststandards für die Erkennung und Verweisung von Betroffenen des Menschenhandels, wobei der Begriff der Ausbeutung künftig auch Fälle von Zwangsheirat umfassen soll. Bei grenzüberschreitenden Schutzsituationen zeigen sich ähnliche Muster staatlicher Schutzlücken wie im vorliegenden Fall.
Ukraine: Kindschaftskonflikte nehmen zu
Einen gesonderten Schwerpunkt bildeten Fragen zu ukrainischen Kindern. Die Zahl der HKÜ-Vorgänge von Deutschland in die Ukraine stieg von 3 im Jahr 2019 auf 15 im Jahr 2025. Eingehende Vorgänge von der Ukraine nach Deutschland stiegen nach dem russischen Angriff 2022 sprunghaft auf 23 Fälle an, gingen danach aber auf 33 (2023), 18 (2024) und 13 (2025) zurück. Die Bundesregierung vertritt Deutschland in der Consultation Group on the Children of Ukraine (CGU) beim Europarat — ohne finanzielle Verpflichtungen. Zu widerrechtlich nach Russland verbrachten ukrainischen Kindern verweist die Regierung auf eine frühere Schriftliche Frage (BT-Drs. 21/3373).
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- UN-Beiträge: 3,24 Mrd. Euro und zwölf offene Fragen
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Betroffen sind vor allem Mädchen und junge Frauen, die in Deutschland aufgewachsen sind und von ihren Familien ins Ausland verbracht werden. Laut Schätzungen auf Basis einer Prognos-Erhebung sind in Deutschland rund 123.000 Frauen und Mädchen von FGM betroffen oder bedroht, darunter rund 11.100 minderjährige Mädchen als potenziell betroffen und bis zu 25.000 als gefährdet. Zurückgelassene Elternteile in Deutschland sind bei Kindesentziehungen in Nicht-HKÜ-Staaten auf konsularische Unterstützung angewiesen, die rechtlich nur begrenzt wirksam ist.
Die Bundesregierung beantwortet viele Fragen mit dem Hinweis, ihr lägen keine statistischen Daten vor, oder verweist auf Länderzuständigkeiten. Fragen zu Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB mit Auslandsbezug, FGM-Strafverfolgung und Zwangsverheiratungsverfahren bleiben faktisch unbeantwortet. Bei Fragen zu bilateralen Abkommen verweist die Regierung auf EU-Zuständigkeit.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Kindesentziehung ins Ausland: 497 HKÜ-Fälle und Schutzlücken bei FGM →
- HKÜ
- Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 verpflichtet Vertragsstaaten, widerrechtlich verbrachte Kinder rasch zurückzuführen. Deutschland ist Vertragsstaat, zahlreiche arabische und nordafrikanische Länder nicht.
- FGM (Weibliche Genitalverstümmelung)
- Female Genital Mutilation — in Deutschland seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch wenn die Tat im Ausland an einem in Deutschland lebenden Mädchen begangen wird.
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte. Sie bildet nur das polizeiliche Hellfeld ab und erfasst keine Hintergrundinformationen zu FGM oder Zwangsheirat.
Was ist das Haager Übereinkommen (HKÜ)?
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung regelt die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter Kinder zwischen den Vertragsstaaten. Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentralbehörde.
Warum kann Deutschland keine bilateralen Abkommen mit Nicht-HKÜ-Staaten schließen?
Laut Bundesregierung liegt die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss solcher Abkommen im Bereich des internationalen Kindschaftsrechts bei der Europäischen Union, wie der EuGH in Gutachten 1/13 (2014) festgestellt hat.
Wie viele FGM-Fälle werden in Deutschland strafrechtlich verfolgt?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurde für 2024 lediglich ein Fall nach § 226a StGB registriert, für 2023 waren es drei — obwohl laut Schätzungen rund 123.000 Frauen und Mädchen in Deutschland betroffen oder gefährdet sind.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7617 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































